Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Anbieter
Solex Solarbau GmbH
Kobelweg 68a
86156 Augsburg
Deutschland
Geschäftsführer: Manuel Klapczynski
HRB: HRB41137, Amtsgericht Augsburg
Kontoinhaber: Solex Solarbau GmbH
IBAN: DE30720692740000063924
BIC: GENODEF1ZUS
USt-IdNr.: DE454124179
I. Geltungsbereich
1. Die nachstehenden Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten für alle von Solex Solarbau abgeschlossenen Verträge über den Verkauf, die Lieferung und Montage von Waren, insbesondere für Photovoltaikanlagen und Speichersysteme, sowie sonstige Leistungen der Solex Solarbau gegenüber ihren Kunden.
2. Abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen der Vertragspartner von Solex Solarbau werden durch die nachstehenden Verkaufs- und Lieferbedingungen ausgeschlossen.
3. Alle Vereinbarungen, die zwischen Solex Solarbau und ihren Kunden zwecks Ausführung des Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niederzulegen.
4. Es handelt sich bei dem zwischen Solex Solarbau und dem Besteller/Kunden abgeschlossenen Vertrag um einen Kaufvertrag.
II. Angebot und Vertragsschluss
1. Angebote von Solex Solarbau sind aufgrund möglicher technischer Änderungen der Komponenten bzw. technischer Weiterentwicklungen freibleibend. Der Auftrag kommt erst zustande, wenn seitens des Kunden eine Bestellung abgegeben und diese von Solex Solarbau durch Auftragsbestätigung angenommen wird. Erst durch die Auftragsbestätigung wird die Bestellung angenommen.
2. Berechnungen, die Solex Solarbau zur Darstellung der Wirtschaftlichkeit von Photovoltaikanlagen erstellt, haben lediglich beispielhaften Charakter und stellen Modellrechnungen dar. Sie enthalten keinerlei Zusicherungen bezogen auf die konkrete Photovoltaikanlage. Solex Solarbau empfiehlt, sich diesbezüglich durch eine Bank und/oder einen Steuerberater beraten zu lassen.
3. Für alle Käufer (Privat und Gewerbetreibende), die Waren über Solex Solarbau beziehen, erfolgt die Auftragsbestätigung vorbehaltlich der Prüfung eines Warenkreditversicherers.
4. An allen Abbildungen, Kalkulationen, Zeichnungen sowie anderen Unterlagen behält sich Solex Solarbau bestehende Eigentums-, Urheber- sowie sonstige Schutzrechte vor. Die Unterlagen sind nur annähernd maßgebend, soweit sie von Solex Solarbau nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet worden sind. Der Käufer darf diese Unterlagen nur mit schriftlicher Einwilligung von Solex Solarbau an Dritte weitergeben, unabhängig davon, ob Solex Solarbau diese als vertraulich gekennzeichnet hat.
5. Alle Abmachungen und Versprechen, die seitens Mitarbeiter von Solex Solarbau an den Kunden abgegeben werden, werden erst durch eine Auftragsbestätigung seitens Solex Solarbau anerkannt. Mündliche Absprachen müssen exakt in der Auftragsbestätigung wiedergegeben werden, sonst gelten die üblichen Standardbedingungen im Bereich Montage/Installation und Abwicklung.
6. In allen Angeboten zur Errichtung von Photovoltaikanlagen durch Solex Solarbau sind Leitergerüste inkludiert und im Preis enthalten. Sollte das im Angebot berücksichtigte Leitergerüst nicht verwendet werden können und ein individuelles Gerüst (Sonder-, Bau- oder Spezialgerüst) organisiert werden müssen, trägt der Kunde die Kosten. Veränderungen können eintreten durch neue Gesetze, Richtlinien oder individuelle Betrachtungsweisen eines Handlungsbefugten der Berufsgenossenschaft. Muss Solex Solarbau ein individuelles Gerüst organisieren, wird dieses dem Kunden in Rechnung gestellt.
7. Kommt ein Vertrag zwischen Kunde und Solex Solarbau zustande, der im Nachhinein aufgrund von Umständen, die Solex Solarbau nicht zu verantworten hat, storniert werden muss, ist Solex Solarbau verpflichtet, die Anzahlung umgehend zu erstatten.
8. Werden Arbeiten, die für die Funktionstüchtigkeit der Photovoltaikanlage notwendig sind, seitens des Kunden verwehrt, pausiert Solex Solarbau die Arbeiten am Objekt, bis eine angemessene und umsetzbare Lösung seitens des Kunden präsentiert wird. Angemessen und umsetzbar bedeutet, dass die Umsetzbarkeit im Verhältnis zum Auftragswert stehen muss. Geht Solex Solarbau davon aus, dass die Umsetzbarkeit nicht im Verhältnis zum kalkulierten Preis im Auftrag steht, kann Solex Solarbau die Arbeiten ablehnen.
9. Kommen während der Bauphase am Objekt, an dem die Photovoltaikanlage installiert wird, aufgrund nicht vorhersehbarer Ereignisse die Arbeiten zum Erliegen, können die Arbeiten seitens Solex Solarbau eingestellt werden. Für alle Störungen, die ein Weiterarbeiten unmöglich machen und die unmittelbar mit dem Objekt oder durch Dritte, die mit dem Objekt in Verbindung stehen, verursacht werden, haftet der Inhaber/Eigentümer. Störungen können sein, dass Leerrohre, die für die Durchführung von Kabeln notwendig sind, um die Funktionstüchtigkeit der PV-Anlage zu gewährleisten, nicht verwendet werden können. Verwehrt der Kunde daraufhin die Alternative, die Kabel über einen anderen Weg zum Ziel zu verlegen, kann Solex Solarbau die Arbeiten einstellen. Wünscht der Kunde Arbeiten seitens Solex Solarbau, die im Auftrag nicht kalkuliert wurden, kann Solex Solarbau diese Arbeiten auf Regie abrechnen. Haben die Arbeiten am Objekt bereits begonnen und werden diese, weil der Kunde die Arbeiten vor Ende der für ihn eingeplanten Zeit unterbricht, pausiert, wird dem Kunden der volle Arbeitstag in Rechnung gestellt. Wird der Montagetermin seitens des Kunden bestätigt oder dem seitens Solex Solarbau festgesetzten Montagetermin nicht schriftlich per Mail oder postalisch widersprochen, geht Solex Solarbau davon aus, dass der Montagetermin stattfindet. Sollte der Kunde diesen Montagetermin nicht stattfinden lassen, weil er (a) den Zutritt zur Baustelle verwehrt, (b) den Montagetermin vergisst oder (c) aus sonstigen Gründen verhindert ist, wird dem Kunden eine Pauschale von 350,00 € in Rechnung gestellt. Nach Bezahlung der Rechnung wird die Baustelle erneut angefahren.
10. SOLEX verpflichtet sich, die im Auftrag angegebene kWp-Leistung zu installieren. Die Watt-Peak-Angabe der Module ist hierbei irrelevant. Wird die im Auftrag genannte Gesamtleistung erreicht, ist diese Leistung entscheidend. Sollte durch leistungsstärkere Module eine höhere Gesamtleistung erzielt werden, ist diese für den Kunden unentgeltlich.
III. Zahlungsbedingungen
1. Angegebene Preise gelten ab Werk/Lager Solex Solarbau inklusive Verpackung, Transport und Versicherung, sofern in der Auftragsbestätigung nichts anderes festgelegt wurde.
2. In der Auftragsbestätigung sowie in den Rechnungen verstehen sich die Preise netto zuzüglich gesetzlicher MwSt., auch wenn im Angebot die Preise als Nettopreise deklariert sind. Die gesetzliche MwSt. gilt immer.
3. Kaufpreise sind netto (ohne Abzug) innerhalb einer Frist von fünf (5) Tagen nach Eingang der Rechnung beim Käufer zur Zahlung fällig, soweit sich aus der Auftragsbestätigung kein anderes Zahlungsziel ergibt. Ein Skontoabzug ist nur bei besonderer schriftlicher Vereinbarung zulässig. Eine Zahlung gilt erst als erfolgt, wenn Solex Solarbau über den Betrag verfügen kann. Im Falle von Scheckzahlungen gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst wird.
4. Gerät der Käufer mit einer Zahlung in Verzug, ist Solex Solarbau berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt an von einem Verbraucher Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank (EZB) zu verlangen; bei einem Unternehmer sind es 8 % über dem Basiszinssatz. Der Nachweis eines höheren Schadens bleibt vorbehalten.
5. Der Käufer ist zur Aufrechnung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, von Solex Solarbau anerkannt oder unstreitig sind. Ein Zurückbehaltungsrecht besteht nur, wenn der Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
IV. Vorbehalt der Selbstbelieferung, Unmöglichkeit
1. Solex Solarbau weist darauf hin, dass sie ihrerseits auf die Belieferung durch ihre Lieferanten angewiesen ist. Sollte es zu einem Ausfall der Lieferung kommen und wird Solex Solarbau von ihrem Lieferanten trotz entgegenstehender vertraglicher Vereinbarung nicht beliefert, wird Solex Solarbau von der Verpflichtung zur Lieferung frei, es sei denn, sie hat die Nichtbelieferung zu vertreten. In diesem Fall ist der Kunde unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit zu informieren und bereits erbrachte Gegenleistungen sind unverzüglich zu erstatten.
2. Alle Produkte, die seitens Solex Solarbau dem Kunden angeboten werden, können – auch wenn bereits in der Auftragsbestätigung fixiert – bei Nichtbelieferung durch Lieferanten aus betrieblicher Notwendigkeit getauscht werden, sofern die Qualität gleichbleibend ist.
3. Abweichend von Ziffer IV.1 wird Solex Solarbau nicht von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn sich die Leistungen des Lieferanten lediglich verzögern und der Kunde deshalb am Geschäft festhalten möchte. Wenn einzelne Komponenten aus dem Auftrag nicht wie besprochen geliefert werden können, entsteht daraus kein Anspruch des Käufers, den Auftrag zu stornieren oder rückabzuwickeln.
V. Lieferfristen, Lieferverzug, Annahmeverzug
1. Solex Solarbau haftet für die Einhaltung der getroffenen Termine und Fristvereinbarungen. Dies gilt nicht, wenn Solex Solarbau die Verzögerung nicht zu vertreten hat. Werden zur Einhaltung von Fristen Mitwirkungshandlungen des Kunden nicht rechtzeitig vorgenommen, ohne dass Solex Solarbau hieran ein Verschulden trifft, verlängern sich die Fristen um den Zeitraum der Behinderung. Solex Solarbau haftet nicht für Fördermittel, die dem Kunden von Kommunen, Staat oder Regierung für einen bestimmten Zeitraum zur Verfügung gestellt werden. Laufen Fristen der Förderung ab und sind die bestellten Komponenten, die für eine Förderung notwendig sind, zum Förderzeitpunkt nicht verfügbar und verfallen deshalb die Fördergelder, kann der Kunde keinen Schadensersatz verlangen.
2. Gleichfalls wird die Leistungsfrist verlängert, wenn diese auf einer nicht zu vertretenden Störung des Geschäftsbetriebs bei Solex Solarbau oder bei Vorlieferanten (insbesondere unverschuldete Lieferengpässe, Streiks, Aussperrungen, höhere Gewalt) beruht. Besteht die Verpflichtung nicht nur in einer Materiallieferung, wird die Haftung für rechtzeitige Leistung auf vorsätzliche oder grob fahrlässige Vertragsverletzung beschränkt. Unberührt bleibt die Haftung für leichte Fahrlässigkeit bei Schäden an Leben, Körper und Gesundheit.
3. Kann Solex Solarbau schuldhaft eine ausdrücklich vereinbarte Frist nicht einhalten oder gerät aus sonstigen Gründen in Verzug, hat der Käufer eine angemessene Nachfrist – beginnend mit Eingang der schriftlichen Inverzugsetzung oder im Fall der kalendermäßig bestimmten Frist – zu gewähren. Nach fruchtlosem Ablauf ist der Käufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
4. Solex Solarbau ist zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt, soweit dies dem Käufer zumutbar ist.
5. Kommt der Käufer in Annahmeverzug, ist Solex Solarbau berechtigt, Ersatz des entstehenden Schadens und etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen. Gleiches gilt bei schuldhafter Verletzung von Mitwirkungspflichten. Mit Eintritt des Annahme- bzw. Schuldnerverzugs geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs auf den Käufer über.
6. Bestellungen werden seitens Solex Solarbau erst ausgelöst, sobald die 1. Teilrechnung (TR) vollständig bezahlt ist. Komponenten, die nicht lieferbar sind, werden zwar in der Auftragsbestätigung aufgeführt, jedoch nicht in der Teilrechnung berechnet. Diese Komponenten werden erst in Rechnung gestellt, wenn die Ware bei Solex Solarbau eingetroffen ist oder die Lieferung gesichert ist. Rechnungen (TR 1 mit 20 %, TR 2 mit 27 %, TR 3 mit 20 %, TR 4 mit 27 % und TR 5 mit 6 %) sind vor bzw. spätestens bei Anlieferung zu bezahlen und per Beleg nachzuweisen. Erhöhen sich in der Zwischenzeit Preise ausstehender Komponenten, hat der Käufer die Preisdifferenz zu tragen. Der Käufer hat das Recht, ausstehende identische Komponenten anderweitig zu beschaffen. Die Montageverpflichtung für anderweitig gekaufte Komponenten entfällt; Solex Solarbau kann die Montage auf Wunsch gegen separate Vergütung übernehmen. Nach Eingang der ersten TR (20 %) hat Solex Solarbau vier Wochen Zeit, der Anzahlung zu widersprechen, um die Auftragsbestätigung als nichtig zu erklären, etwa bei zwischenzeitlichen erheblichen Preiserhöhungen. Auch nach dieser Frist bindet sich Solex Solarbau nicht an einzelne Preisbindungen; nicht lieferfähige Komponenten werden vorsorglich aus der Auftragssumme herausgerechnet und später nach aktuellen Preisen verrechnet.
VI. Gefahrübergang – Versand/Verpackung
1. Verladung und Versand erfolgen versichert zum Kunden bis Bordsteinkante. Die Versandart wird von Solex Solarbau gewählt. Wünsche des Käufers werden, soweit möglich, berücksichtigt; dadurch entstehende Mehrkosten trägt der Käufer.
2. Auf Wunsch und Kosten des Käufers kann die Lieferung durch eine Transportversicherung abgesichert werden. Weitere Verpflichtungen werden nicht übernommen.
3. Für die angelieferte Ware haftet der Kunde vollumfänglich. Der Kunde hat für eine sichere Einlagerung zu sorgen.
VII. Gewährleistung
1. Für Mängel haftet Solex Solarbau wie folgt:
a. Der Kunde hat Sachmängel unverzüglich nach Kenntnis zu rügen. Geschieht dies nicht, gilt die Leistung betreffend den bekannten Mangel als genehmigt. Alle Sachmängel sind dem für den Auftrag zuständigen Installateur sofort mitzuteilen.
b. Weist die Anlage bei Abnahme einen Mangel auf, ist der zuständige Installateur zunächst zur Nacherfüllung berechtigt. Hierzu ist eine angemessene Frist einzuräumen.
c. Der Kunde hat die Anlage während der Gewährleistungsfrist fachgerecht zu warten und instand zu halten und Unbefugten den Zugang zu den Anlagenkomponenten zu verwehren.
d. Unabhängig von Gewährleistungsansprüchen gewähren zahlreiche Hersteller einzelner Komponenten Garantien gemäß den jeweiligen Herstellerangaben aufgrund eines selbstständigen Garantievertrages. Soweit Hersteller Garantieleistungen an Solex Solarbau zu erbringen haben, tritt Solex Solarbau daraus entstehende Ansprüche an den Kunden ab.
2. Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind: Natürliche Abnutzung, Schäden infolge unsachgemäßer oder nachlässiger Behandlung, übermäßige Beanspruchung, Schäden durch ungeeignete Betriebsmittel und Nichtbeachtung von Betriebsanweisungen sowie Schäden durch Änderungen durch nicht von Solex Solarbau eingeschaltete Dritte.
3. Der Guardian Schutzbrief gilt ausschließlich für den Austausch der von Solex Solarbau montierten Photovoltaik-Module. Alle anderen Komponenten (Wechselrichter, Speicher, Unterkonstruktion, Kabel, Solaroptimierer usw.) sind ausgeschlossen.
4. Es wird keine Haftung für Schäden am Objekt übernommen, die während der Montage- und Installationsarbeiten (DC- und AC-seitig) durch Mitarbeiter verursacht werden und unter Schönheitsreparaturen fallen (z. B. Putz, Türen, Türklinken, Türrahmen, Dachrinnen, Fliesen, Geländer, Wintergarten, SAT-Schüssel, Fensterrahmen, Leitern, Dachziegel, Kamin). Zeigt der Auftraggeber Schäden an, muss er beweisen, dass diese durch Solex Solarbau verursacht wurden.
5. Wird während der Bauphase aufgrund nicht vorhersehbarer Umstände die Bauphase unterbrochen, besteht kein Anspruch auf Schadensersatz. Eine neue Terminvergabe erfolgt durch Solex Solarbau. Ist das Flexen am Ziegel aufgrund Alter oder Art des Ziegels nicht möglich und muss ein Metalldachziegel verwendet werden, wird dieser der Auftragssumme hinzugerechnet und ist zu bezahlen.
6. Wird nach der Montage und Inbetriebnahme ein Fehler festgestellt, erhält der Kunde eine Serviceanforderung. Handelt es sich um einen gerechtfertigten Anspruch aus Garantie/Gewähr, verpflichtet sich Solex Solarbau zur Reparatur bzw. zum Austausch der defekten Komponenten. Ist der Fehler durch unsachgemäße Bedienung oder Eingriff des Betreibers verursacht, haftet der Betreiber für den entstandenen Schaden. Schadensersatzansprüche des Kunden sind ausgeschlossen, soweit Solex Solarbau den Schaden leicht fahrlässig verursacht hat. Dies gilt nicht für Kardinalpflichten. Bei nicht grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Verletzung einer Kardinalpflicht ist gegenüber Unternehmern die Haftung auf den vorhersehbaren Schaden beschränkt. Soweit die Haftung ausgeschlossen oder beschränkt wurde, gilt dies auch für Arbeitnehmer, Vertreter und Erfüllungsgehilfen. Der Haftungsausschluss gilt auch für mittelbare und unmittelbare Folgeschäden sowie entgangenen Gewinn und Einnahmeausfall.
VIII. Haftung
1. Schadensersatzansprüche des Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen, soweit Solex Solarbau den Schaden leicht fahrlässig verursacht hat. Dies gilt nicht für Kardinalpflichten. Bei nicht grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Verletzung einer Kardinalpflicht ist gegenüber Unternehmern die Haftung auf den vorhersehbaren Schaden beschränkt. Dies gilt auch für Förderungen.
2. Soweit die Haftung ausgeschlossen oder beschränkt wurde, gilt dies auch für Arbeitnehmer, rechtsgeschäftliche Vertreter und Erfüllungsgehilfen. Der Haftungsausschluss gilt auch für mittelbare und unmittelbare Folgeschäden sowie entgangenen Gewinn und Einnahmeausfall.
3. Solex Solarbau haftet gegenüber dem Kunden in puncto Lieferung, Verkauf und Installation. Alle Mangelansprüche und Nachbesserungsarbeiten sind direkt an Solex Solarbau zu richten.
4. Solex Solarbau haftet nicht für Aussagen oder Textformulierungen des Außendienstmitarbeiters, wenn diese seitens Solex Solarbau nicht erfüllt werden können. Erst die Auftragsbestätigung, in der die Leistung wie in der Bestellung definiert wiedergegeben wird, ist rechtskräftig.
5. Solex Solarbau haftet nicht für Schäden oder Abhandenkommen von Ware nach Anlieferung beim Kunden. Ist die Ware beschädigt oder mangelhaft angeliefert worden, sorgt Solex Solarbau für ordnungsgemäße Nachbesserung. Die Nachbesserung richtet sich nach Lieferzeiträumen und Montagekapazitäten.
6. Storniert der Kunde einen durch Auftragsbestätigung bestehenden Vertrag, wird eine Gebühr von 15 % der Auftragssumme fällig.
7. Bestellungen dürfen nur durch Geschäftsleitung, Prokura-berechtigte oder vertretungsberechtigte Personen ausgelöst werden. Für etwaige Berechtigungen von Mitarbeitern existiert ein entsprechender Vertrag.
IX. Mitwirkungspflichten des Bestellers bei Aufstellung und Dach-Montage / Elektroanschluss und Dachbeschaffenheit
Für die Aufstellung und Montage gelten, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, folgende Bestimmungen:
1. Der Käufer/Besteller hat auf eigene Kosten zu übernehmen und rechtzeitig zu stellen: Alle Erd-, Bau- und sonstigen branchenfremden Nebenarbeiten einschließlich Fach- und Hilfskräften, Baustoffe und Werkzeuge; die zur Montage und Inbetriebnahme erforderlichen Bedarfsgegenstände und -stoffe wie Gerüste, Hebezeuge und andere Vorrichtungen; Wasseranschluss, Brennstoffe und Schmiermittel; Energie (Strom) an der Verwendungsstelle einschließlich Anschlüsse, Beleuchtung, sonstige Schutzeinrichtungen. Ebenso muss ein WC gestellt oder Monteuren Zugang zu einer Toilette gestattet werden. Der Käufer sorgt für funktionierendes, ausreichendes WLAN/D-LAN/LAN für Speicher und Wechselrichter. Reicht das Signal nicht aus, sind auf eigene Kosten geeignete Maßnahmen zu ergreifen.
2. Vor Beginn der Montagearbeiten hat der Käufer alle nötigen Angaben über die Lage verdeckter Strom-, Gas-, Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen sowie die erforderlichen statischen Angaben unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.
3. Verzögert sich Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme durch nicht von Solex Solarbau zu vertretende Umstände, hat der Käufer die entstehenden Kosten für Wartezeiten und zusätzliche Reisekosten zu erstatten.
4. Elektroinstallationen haben durch einen Fachbetrieb zu erfolgen und werden, falls Leistungsumfang von Solex Solarbau, durch Solex Solarbau oder einen geeigneten Unternehmer zu üblichen Stundensätzen gegen Nachweis sowie Materialkosten zu üblichen Preisen ausgeführt, soweit nichts anderes vereinbart ist.
5. Alle DC-Arbeiten (Dachmontage bis Wechselrichter) und AC-Arbeiten (Elektroinstallationen inkl. Speicher) werden über Solex Solarbau oder Partnerunternehmen durchgeführt. Nachbesserungsarbeiten erfolgen durch Solex Solarbau oder beauftragte Partner. Haftungsansprüche sind gegenüber den verantwortlichen Firmen anzuzeigen.
6. Der Kunde stellt mindestens 10 Dachziegel für einen eventuellen Austausch bereit. Für Ziegelbrüche während der Aufdach-Montage haften die Montagefirma und Solex Solarbau nicht; der Montagebetrieb repariert vor Ort, sofern passende Ziegel vorhanden sind.
7. Verlangt der Netzbetreiber die Anwesenheit eines Mitarbeiters von Solex Solarbau zur Zählersetzung, wird ein Pauschalbetrag von 299,00 € fällig plus 0,90 € pro gefahrenem Kilometer (Ausgangspunkt: Augsburg, Kobelweg 68a; Hin- und Rückfahrt).
8. Führt der Kunde AC-Arbeiten selbst aus, hat die Abnahme durch einen Elektromeister seiner Wahl zu erfolgen. Solex Solarbau übernimmt keine Verantwortung für vom Kunden ausgeführte Elektroarbeiten.
9. Ist das Dach nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen montierbar, kann Solex Solarbau die Montage verweigern oder abbrechen. Der Kunde muss den Zustand des Daches offenlegen. Bei instabilem Dachstuhl ist vor Montage eine rechtlich einwandfreie Beschaffenheit herzustellen. Bei Mehrarbeit aufgrund unvorhergesehener Hindernisse (z. B. nicht sichtbare Dachsparren, Verschalungen) fällt pro Modul eine Pauschale von 49,00 € an.
10. Erforderliche Änderungen während der Montage werden dem Kunden telefonisch, persönlich vor Ort oder per E‑Mail mitgeteilt. Die Fortsetzung erfolgt erst nach Einigung und schriftlicher Vereinbarung.
11. Weicht die bestellte Modulanzahl von der Anzahl in der Auftragsbestätigung ab, erhält der Kunde pro Modul einen fest definierten Betrag als Gutschrift. Erhöht sich die Anzahl der Module, bestätigt der Kunde per E‑Mail; Abrechnung erfolgt separat. Gutschrift und Rechnung sind binnen 7 Tagen zu begleichen.
X. Eigentumsvorbehalt
1. Das Eigentum an der gelieferten Ware bzw. an installierten Komponenten geht erst mit vollständiger Zahlung des Entgelts auf den Kunden über. Bis dahin behält sich Solex Solarbau das Eigentum vor.
2. Bei Pflichtverletzungen des Kunden, insbesondere Zahlungsverzug, ist Solex Solarbau nach erfolgloser Fristsetzung berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Komponenten herauszuverlangen. In der Zurücknahme oder Pfändung liegt ein Rücktritt. Solex Solarbau ist zur Verwertung befugt; der Erlös wird auf Verbindlichkeiten – abzüglich angemessener Verwertungskosten – angerechnet.
3. Bis zum Eigentumsübergang hat der Kunde die Komponenten zu warten und angemessen zum Neuwert gegen Brand, Diebstahl und sonstige Risiken zu versichern.
4. Wird Vorbehaltsware mit fremder Ware verarbeitet oder verbunden, steht Solex Solarbau Miteigentum entsprechend dem Verhältnis des Rechnungswertes zu. Erwirbt der Käufer Alleineigentum kraft Gesetzes, überträgt er Solex Solarbau Miteigentum im genannten Verhältnis und verwahrt es unentgeltlich.
5. Während des Eigentumsvorbehalts sind Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt. Weiterveräußerung ist nur ohne Verzug gestattet. Forderungen aus Weiterverkauf u. a. tritt der Kunde bereits jetzt in vollem Umfang an Solex Solarbau ab. Solex Solarbau ermächtigt den Kunden widerruflich zum Einzug der abgetretenen Forderungen. Der Widerruf ist bei Pflichtverletzungen zulässig.
6. Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen Dritter weist der Kunde auf das Eigentum von Solex Solarbau hin und benachrichtigt Solex Solarbau unverzüglich schriftlich. Erstattet der Dritte Kosten nicht, haftet der Kunde.
XI. Abnahme
1. Die Abnahme erfolgt durch den Kunden nach Erstellung der betriebsfertigen Anlage. Über die Abnahme ist auf Verlangen ein Protokoll zu fertigen und von beiden Parteien zu unterzeichnen. Solex Solarbau kann sich vertreten lassen.
2. Die Abnahme gilt als erfolgt, wenn der Kunde die Anlage nicht innerhalb einer angemessenen Frist abnimmt, obwohl er dazu verpflichtet ist, oder wenn die Anlage vorbehaltlos in Gebrauch genommen wurde.
3. Schadensersatzansprüche aufgrund geringerer Modulanzahl und daraus resultierender Leistungabweichungen gegenüber der Auftragsbestätigung werden zurückgewiesen.
4. Die Fertigmeldung beim zuständigen Energieversorgungsunternehmen (EVU) erfolgt erst nach vollständiger Zahlung aller offenen Rechnungen.
XII. Eigenleistung
1. Meldet der Kunde Eigenleistungen an, sind diese vor der Bestellung mit Solex Solarbau zu besprechen und zu definieren. Alle Eigenleistungen sind in der Bestellung bzw. in einem Besprechungsprotokoll zu dokumentieren und werden in der Auftragsbestätigung bestätigt. Eigenleistungen sind auf vorher definierte Bereiche begrenzt (AC‑Leistungen, DC‑Montage). Gerüststellungen seitens des Kunden (z. B. bei Neubauten) werden nicht vergütet, da die Gerüststellung durch Solex Solarbau kostenlos ist; nur Sondergerüste werden berechnet. Vom Kunden montierte Gerüste müssen nach UVV aufgebaut sein. Nicht vorher besprochene oder nachträglich ausgeführte Eigenleistungen können nicht als Rabatt/Gutschrift berücksichtigt werden. Der in der Auftragsbestätigung ausgewiesene Kaufpreis ist in vollem Umfang fällig.
XIII. Änderungsvorbehalte
1. Ändern Gesetzgeber oder Finanzverwaltung ihre Auffassung zur Umsatzsteuerfreiheit notwendiger Komponenten beim Erwerb/Betrieb von Solaranlagen, behält sich Solex Solarbau eine Nachberechnung der Umsatzsteuer in Höhe von 19 % vor.
2. Der Kunde erhält vor Montage einen Modulbelegungsplan per E‑Mail. Änderungswünsche sind mindestens 7 Tage vor Montagebeginn schriftlich per E‑Mail an info@solex-solarbau.de zu übermitteln. Verstreicht die Frist, wird für die Neuplanung eine Bearbeitungsgebühr von 350,00 € fällig. Für Neuplanungen vor Ort werden 75,00 € pro Modul berechnet. Bei vollständig neuer Planung erhält der Kunde ein neues Angebot; Abbruch und Verzögerungen trägt der Kunde. Veränderungen vor Ort müssen durch Solex Solarbau genehmigt werden.
XIV. Sonstiges
1. Soweit nicht anders vereinbart, erhält der Kunde bei Lieferung von Metalldachziegeln verzinkte Standardmetalldachziegel. Ein Anspruch auf farbige Metalldachziegel besteht nur bei entsprechender Vereinbarung. Bei farbigen Metalldachziegeln sind nur die sichtbaren, außenliegenden Ziegel farbig; unter den Modulen liegende sind verzinkte Standardziegel.
2. Die im Angebot dargestellten Photovoltaik‑Komponenten sind Originalhersteller- oder White‑Label‑Produkte. Wird ein White‑Label‑Produkt verkauft und ist dieses nicht lieferbar, kann Solex Solarbau das Originalprodukt liefern. Leistung und Inhalt sind identisch; Schadensersatzansprüche entstehen dadurch nicht.
XV. Schlussbestimmungen
1. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des einheitlichen Gesetzes über den internationalen Kauf beweglicher Sachen sowie des Gesetzes über den Abschluss internationaler Kaufverträge über bewegliche Sachen ist ausgeschlossen.
2. Ist der Anlagenbetreiber Kaufmann oder hat er seinen Wohnsitz nicht im Inland, ist Augsburg/Deutschland ausschließlicher Gerichtsstand.
XVI. Salvatorische Klausel
1. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam oder nichtig sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen/nichtigen Bestimmung werden die Parteien eine solche Bestimmung treffen, die dem mit der unwirksamen/nichtigen Bestimmung beabsichtigten Zweck am nächsten kommt. Dies gilt auch für die Ausfüllung etwaiger Vertragslücken.
Stand: 03.09.2025